Beinahe jedes Land hat eine Liste mit Krankheiten, die von Ärzten an die Gesundheitsbehörden gemeldet werden müssen. Diese meldepflichtigen Krankheiten sind übertragbare Infektionen, die nach dem jeweiligen Gesetz gemeldet werden müssen.
In Deutschland ist diese Meldung aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG), vorgeschrieben.
Es muss der Erregernachweis, der Infektionsverdacht, die Erkrankung oder der Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Der behandelnde Arzt oder Heilpraktiker, aber auch Krankenhäuser und Infektionslabore sind zur Meldung verpflichtet.
Die Art und Weise der Meldung ist im 3. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Es gibt eine namentliche und eine anonyme Meldung bzw. Registrierung.
Infektionsschutzgesetz Deutschland
Namentlich zu melden sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der Tod an Aviäre Influenza (Geflügelpest, „Vogelgrippe“), Botulismus, Cholera, Diphtherie, übertragbare humane spongiforme Enzephalopathie, (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und BSE), akute Virushepatitis: Hepatitis A, B, C, D und E, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis, Milzbrand, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Tollwut, Typhus abdominalis und Yersiniose.
Namentlich gemeldet werden müssen die Erkrankung und der Tod an behandlungsbedürftiger Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.
Ebenfalls namentlich müssen der Krankheitsverdacht und die Erkrankung an mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftung oder an akuter infektiöser Gastroenteritis gemeldet werden, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben wie z.B. Küchen ausübt. Das gilt auch für zwei oder mehr gleichzeitig auftretende gleichartige Erkrankungen, die eine Epidemie wahrscheinlich machen oder vermuten lassen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 IfSG genannt sind.
Es muss auch die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Kadavers namentlich gemeldet werden.
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten regelt die Einzelheiten zur Meldepflicht.